Zwei Kinder sitzen auf einem Steg Petro Feketa - Fotolia.com

Wenn Eltern die Obsorge nicht ausüben können

Mit der Obsorge können auch andere Personen als die Eltern betraut sein. In der Regel werden Verwandte (z.B. Großeltern, Tante, Onkel) vom Gericht mit der Obsorge beauftragt, wenn Eltern diese Aufgabe nicht selbst erfüllen können.

Wenn ein unter 18-jähriges unverheiratetes Mädchen Mutter wird, ist bis zu ihrer Volljährigkeit die Kinder- und Jugendhilfe mit der gesetzlichen Vertretung des Kindes betraut.

Wird ein Kind in einer sozialpädagogischen Wohngruppe oder bei Pflegeeltern betreut, so wird die Kinder- und Jugendhilfe mit der Obsorge (jedenfalls mit der gesamten Pflege und Erziehung) betraut.

Eltern, die nicht mit der Obsorge betraut sind, haben