Mutter hält ihre Tochter an der Hand underdogstudios - Fotolia.com

Alleinige Obsorge

Der Elternteil, der mit der Obsorge betraut ist, hat den anderen Elternteil von wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, rechtzeitig zu verständigen, damit dieser sich dazu äußern kann.

Zu diesen wichtigen Angelegenheiten zählen nicht nur außergewöhnliche Umstände (z.B. eine größere Operation, massives Schulversagen, …), sondern auch sonstige wichtige Belange wie allgemeiner Schulerfolg, Schulwechsel, schwere Erkrankungen, Änderung des Familiennamens, …

Schulen, Kindergärten oder Ärzte dürfen einem nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil keine Informationen geben. Der obsorgeberechtigte Elternteil kann aber diese Stellen dazu ermächtigen, entsprechend Auskunft zu geben.

Wenn ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, kann er für das Kind grundsätzlich nur tätig werden, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil damit einverstanden ist. Während der Ausübung eines Kontaktrechts, hat er die Verantwortung für das Kind. Er vertritt den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit es die Umstände erfordern (ohne dass dafür eine Vollmacht nötig ist). Das bedeutet, er darf alles tun, was unmittelbar für das Kind notwendig ist (z.B. mit dem Kind zum Arzt gehen, wenn es Fieber hat), aber nichts darüber hinaus.

Elternteile, die nicht mit der Obsorge betraut sind, haben