Babyschnuller inmitten von Bargeld PhotographyByMK - Fotolia.com

Unterhalt

Kinder haben, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, Anspruch auf Unterhalt. In erster Linie sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Sind beide Elternteile zur Unterhaltsleistung nicht imstande, können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Großeltern zur Unterhaltsleistung herangezogen werden.

Beide Eltern haben zum Unterhalt je nach ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen. Leben Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, wird die Unterhaltsleistung dadurch erbracht, dass die Eltern das Kind im Alltag mit allem, was nötig ist, versorgen („Naturalunterhalt“). Lebt ein Elternteil getrennt von seinem Kind, muss dieser seinen Anteil am Unterhalt des Kindes in Form eines Geldbetrages leisten ("Alimente").

Unterhalt ist auch dann zu leisten, wenn kein Kontakt zum Kind besteht. Wenn der Kontakt sehr häufig erfolgt (über das übliche Maß des Kontaktrechts hinaus), kann es sein, dass etwas weniger Unterhalt zu leisten ist.

Eine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt ist immer dann sinnvoll, wenn die Eltern mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben (d.h. wenn der Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil als Geldzahlung geleistet werden muss). Das gilt auch, wenn grundsätzlich Einvernehmen zwischen den Eltern über die Unterhaltsleistung besteht.

Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltes können Eltern bei Gericht oder bei der Kinder- und Jugendhilfe abschließen.

Wenn keine Einigung über die Unterhaltshöhe zustande kommt, muss das Gericht (zuständiges Bezirksgericht, Pflegschaftsgericht) diese festsetzen. Entsprechende Anträge können das Kind selbst (sein gesetzlicher Vertreter) und der unterhaltspflichtige Elternteil stellen. Der mit der Obsorge betraute Elternteil kann die Vertretung des Kindes auch der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Kinder- und Jugendhilfe vereinbart dann mit dem Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts oder sie stellt einen entsprechenden Gerichtsantrag.