Vater und Sohn beim Zähneputzen BlueOrange Studio - Fotolia.com

Kontaktrecht

Jedes Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte („Besuchsrecht“). Es gibt jedoch keine einheitliche Regelung, wie das Kontaktrecht ausgeübt wird, also wie häufig und in welcher Form die Kontakte stattfinden. Dies ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes, aber auch von den Möglichkeiten der Elternteile. Wichtig ist grundsätzlich aber, dass die Ausübung des Kontaktrechts schriftlich geregelt werden sollte.

Das Wichtigste zum Kontaktrecht

  • Während der Ausübung des Kontaktrechts hat der jeweilige Elternteil die Verantwortung für das Kind. Er darf unmittelbar für das Kind handeln, aber nicht darüber hinaus.
  • Auch wenn Unterhalt unregelmäßig, unvollständig oder gar nicht geleistet wird, hat das Kind, aber auch der andere Elternteil weiterhin das Recht auf persönlichen Kontakt. Umgekehrt ist Unterhalt auch dann zu leisten, wenn der Kontakt zum Kind schwierig oder nicht möglich ist.
  • Eine Änderung der getroffenen Vereinbarung ist im Einvernehmen - in strittigen Fällen oder bei begleiteten Kontakten auf Antrag bei Gericht - möglich.
  • Ein über 14-jähriges Kind kann über den Kontakt sehr wesentlich selbst bestimmen. Es ist z.B. berechtigt, eigenständig einen Antrag zur Regelung des Kontaktrechts bei Gericht einzubringen und auch Kontakte abzulehnen.
  • Das Gericht kann zur Klärung der Obsorge und des Kontaktrechtes die Familiengerichtshilfe beiziehen. In strittigen Fällen kann die Familiengerichtshilfe auch als Besuchsmittler zur Regelung und zur Durchsetzung des Kontaktrechtes eingesetzt werden.
    Linktipp: Weitere Infos zur Familiengerichtshilfe unter www.help.gv.at.
  • Wenn es im Interesse des Kindes notwendig ist, kann auf Antrag das Gericht auch eine geeignete und dazu bereite Person bestimmen, die bei den Besuchskontakten dabei ist (Besuchsbegleitung). Dies kann in manchen Fällen kostenpflichtig sein.
  • Nicht nur Eltern, auch Großeltern oder andere besonders vertraute Personen (z.B. Geschwister, Tanten und Onkeln, Stief- oder Pflegeeltern) haben nach einer Trennung ein Recht auf Kontakt zum Kind, allerdings mit bestimmten Einschränkungen (es darf z.B. das Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil nicht stören).
  • Aus schwerwiegenden Gründen kann das Gericht das Recht auf persönliche Kontakte einschränken oder – bei besonderer Gefährdung des Kindeswohls – auch ganz entziehen.

Wie kommen wir zu einer guten Regelung?

Wenn Eltern eine alters- und bedürfnisgerechte Regelung für ihr Kind finden wollen, können sie dies in einem gemeinsamen Beratungsgespräch bei der Kinder- und Jugendhilfe tun.

In Fällen, in denen sich Eltern nicht einigen können, ist das Gericht für eine Regelung zuständig. Jeder Elternteil und das Kind (dessen gesetzlicher Vertreter) sind berechtigt, dazu einen Antrag bei Gericht einzubringen. Das Gericht hat bei der Entscheidung die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu berücksichtigen und die Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln.