Erwachsener tippt auf seinem Handy Maksim Kostenko - Fotolia.com

Mitteilung / Meldung

 

Jede Person, die sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes macht, kann sich damit an die Kinder- und Jugendhilfe wenden, egal ob als Privatperson oder in einem beruflichen Zusammenhang. Das geht entweder telefonisch (die Telefonnummern finden sie hier), oder mit unserem Online-Formular. Damit ist eine sichere, verschlüsselte Übermittlung gewährleitet. Bedenken Sie bitte, dass ein einfaches E-Mail keine vertrauliche Information sicherstellt, lesen Sie dazu auch unseren Datenschutzhinweis.

Bestimmte Berufsgruppen sind zu einer Meldung bzw. Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet. Diese Mitteilungspflicht ist im § 37 Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 verankert, aber auch in gesetzlichen Bestimmungen für verschiedene Berufsgruppen (z.B. Schulunterrichtsgesetz, Kinderbetreuungsgesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, ...).

Im § 40 (5) Oö. KJHG 2014 ist außerdem geregelt, dass Personen oder Einrichtungen, die dieser Mitteilungspflicht unterliegen, auch verpflichtet sind, im Rahmen der Abklärung der Kinder- und Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen. 

Weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten und ein Formular für eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe finden Sie auch auf gewaltinfo.at. Für die Mitteilung selbst empfehlen wir die Verwendung des Formulars auf unserer Webseite.

 

Was passiert bei einer Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe?

Die Kinder- und Jugendhilfe nimmt alle Mitteilungen, in denen Sorge um ein Kind geäußert wird, sehr ernst und prüft, wie weit eine Hilfe durch die Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.

In jedem Fall sind dazu Gespräche mit den Eltern und dem Kind erforderlich. Die Familie wird auch zu Hause besucht. In der Regel vereinbart die Kinder- und Jugendhilfe dazu einen Termin. In manchen Fällen kann das aber auch ohne Vorankündigung der Fall sein. Selbstverständlich werden die Eltern über den Inhalt einer Mitteilung informiert. Sie erfahren auch, woher die Meldung stammt. Wir bitten aber um Verständnis, dass auch anonyme Mitteilungen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.

Manchmal wird mit Lehrkräften in der Schule Kontakt aufgenommen oder ein Kind einer Psychologin/einem Psychologen vorgestellt. Die Eltern haben selbstverständlich das Recht, zu erfahren, was die Schule der Kinder- und Jugendhilfe mitteilt oder zu welchem Ergebnis die Psychologin/der Psychologe gekommen ist.

Alles, was die Kinder- und Jugendhilfe in Erfahrung bringt, wird vertraulich behandelt, darauf können sich Eltern verlassen. Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Informationen z.B. an die Schule weitergibt, wird das vorab mit den Eltern besprochen.