Eine nach außen gewendete leere Hosentasche el lobo - Fotolia.com

Wenn der Unterhalt nicht bezahlt wird

Kommt ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach, kann das Kind (oder sein gesetzlicher Vertreter) bei Gericht eine Exekution beantragen. Der mit der Obsorge betraute Elternteil kann mit dieser Vertretung auch die Kinder- und Jugendhilfe beauftragen (Unterhaltsvertretung).

Gleichzeitig kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Gericht ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Damit ein Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, muss grundsätzlich ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss) vorliegen und der Unterhaltsschuldner muss grundsätzlich zur Leistung des Unterhalts in der Lage sein (er ist grundsätzlich leistungsfähig, aber nicht leistungswillig).

Sobald vom Gericht ein Unterhaltsvorschuss bewilligt wird, ist die Kinder- und Jugendhilfe alleinige Vertreterin des Kindes bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist auch gerichtlich strafbar.
Der mit der Obsorge betraute Elternteil kann die Vertretung des Kindes auch der Kinder- und Jugendhilfe übertragen. Die Kinder- und Jugendhilfe vereinbart dann mit dem Unterhaltspflichtigen die Höhe des Unterhalts oder sie stellt einen entsprechenden Gerichtsantrag. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, kümmert sie sich auch um die Eintreibung des Unterhalts.