Ein-Euro-Münzen vor einer Kinderzeichnung thingamajiggs - Fotolia.com

Finanzielle Leistungen

Pflegekindergeld und Bekleidungsbeihilfe

Das Pflegekindergeld stellt kein Entgelt für die Pflegeleistung dar sondern eine Aufwandsentschädigung für den Lebensunterhalt des Pflegekindes. Damit sollen Nahrung, Bekleidung, Unterkunft und andere erforderliche Aufwendungen gedeckt werden. Das Pflegekindergeld wird monatlich ausbezahlt. Zusätzlich erfolgt vier Mal jährlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Pflegekindergeldes.

Mit der Bekleidungsbeihilfe sollen besondere Anschaffungen an Bekleidung wie z.B. Sport- und Berufskleidung, abgedeckt werden. Die Bekleidungsbeihilfe wird in den Monaten März und September in zwei gleich hohen Teilbeträgen ausbezahlt.

Die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe wird jährlich von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt. Über Änderungen werden Pflegeeltern von der Kinder- und Jugendhilfe verständigt.

Linktipp: Die jeweils aktuelle Höhe ist der Oö. KJHG-Richtsatzverordnung zu entnehmen.

Regelmäßig anfallende Geldleistungen

Für die üblichen Kosten, die der Alltag mit dem Pflegekind mit sich bringt, ist das Pflegekindergeld da. In jedem Kinderleben fallen aber manche Ausgaben an, die davon nicht gedeckt sind. Bestimmte regelmäßig anfallende Aufwendungen werden in daher einheitlich für jedes Pflegekind bezuschusst. Die Regelung gilt ab 1.1.2018.

Download: Details zur „Richtlinie regelmäßig anfallende Geldleistungen“

Sonderbedarf

In Einzelfällen kann für besondere Ausgaben Sonderbedarf gewährt werden. Zu berücksichtigen sind dabei die Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität sowie das Vorliegen gerechtfertigter Gründe. Sonderbedarf wird hauptsächlich im Gesundheitsbereich (z.B. Therapien) und für die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) gewährt.

Klären Sie daher im Vorhinein mit Ihrer Sozialarbeiterin/Ihrem Sozialarbeiter, ob im jeweiligen Einzelfall der Sonderbedarf für Ihr Pflegekind gewährt werden kann.

Die Abwicklung von Anträgen auf Sonderbedarf erfolgt möglichst unbürokratisch und rasch, sodass diese längstens nach sechs Wochen (bescheidmäßig) erledigt ist. Die Auszahlung des gewährten Sonderbedarfs erfolgt binnen vier Wochen nach Rechnungslegung bzw. nach Gewährung des Sonderbedarfs, sofern die Rechnung mit Antragsstellung vorgelegt wurde.

Damit für die Pflegeeltern keine Unverhältnismäßigkeiten entstehen, kann bei hohen Beträgen (Bsp.: medizinische Belange: Hörgeräte,...) bis zur Abwicklung der Erstattungsbeiträge von anderen Stellen (Versicherungsträger, Zuschüsse etc.) ein angemessener und erforderlichenfalls zu refundierender Vorschuss gewährt werden.

Andere Beihilfen

Für den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und anderen Beihilfen und Unterstützungen (z.B. Wohnbeihilfe, Freifahrten, Schulbeihilfen…) gelten in der Regel dieselben Voraussetzungen wie bei leiblichen Kindern.

Linktippwww.help.gv.at

Anstellung

Zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung bietet die Kinder- und Jugendhilfe den Pflegeeltern auf Wunsch ein Anstellungsverhältnis für einen Elternteil.

Karenz

Pflegepersonen haben seit 1.1.2016 Anspruch auf Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz. Die Karenz kann bis zum 2. vollendeten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch für ältere Kinder gibt es einen Karenzanspruch, und zwar bis zu 6 Monate, wenn das Kind bei Inpflegenahme das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Krankenversicherung

Pflegekinder können bei den Pflegeeltern mitversichert werden, sofern sie nicht selbst versichert sind (z.B durch den Bezug einer Waisenpension oder einer Lehrlingsentschädigung) oder bei den Eltern mitversichert sind.

Pension

Für Pflegemütter/-väter, die sich nicht anstellen lassen wollen, besteht die Möglichkeit, die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung vom Land ersetzt zu bekommen.

Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Für die Versicherten entstehen dabei keine Kosten, da die Beiträge aus dem Familienlastenausgleichsfonds getragen werden. Die Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.