Wenn die Vaterschaft strittig ist
Auch wenn ein Mann nicht als Vater eines Kindes angegeben wurde, kann er seine Vaterschaft anerkennen. Sein Anerkenntnis wird der Mutter und dem Kind (dessen gesetzlichem Vertreter) übermittelt. Sie können dieses bei Gericht beeinspruchen (2-Jahres-Frist). Im Gerichtsverfahren wird dann geklärt, ob das Kind vom Anerkennenden abstammt.
Wenn ein Vater sich nicht zu seinem Kind bekennt, kann die Mutter einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einbringen. Auf ihren Wunsch (schriftliche Zustimmung) unterstützt die Kinder- und Jugendhilfe die Mutter bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
In der Regel wird die Vaterschaft durch ein medizinisches Gutachten geklärt. Die Kosten werden in der Regel zwischen allen Beteiligten des Verfahrens aufgeteilt. Bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit kann aber Verfahrenshilfe beantragt werden, sodass man mit den Kosten nicht belastet wird.
Wenn ein Mann zu Unrecht als Vater gilt (z.B. wenn das Kind seiner Ehefrau das Ergebnis eines Seitensprungs ist oder er wegen Täuschung oder Irrtums ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat), kann er bei Gericht die „Nichtabstammung“ feststellen lassen. Dabei gilt eine Frist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Gründe erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Wenn die Partnerin noch mit einem anderen verheiratet ist
Wenn man zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, gilt der Ehemann als Vater des Kindes. Dies gilt auch für eine Geburt im Zeitraum innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter. Möchte der neue Partner als Vater festgestellt werden, kann er unter bestimmten Voraussetzungen in einem „durchbrechenden Vaterschaftsanerkenntnis“ die Vaterschaft zu seinem Kind feststellen lassen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, wird die Abstammung in einem Gerichtsverfahren geklärt.