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Lehrgang Akademische*r Sozialpädagogische*r Fachbetreuer*in

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Hochschullehrgang - jetzt mit Stipendium!

Sozialpädagogische Fachbetreuer*innen in der Kinder- und Jugendhilfe begleiten Kinder, Jugendliche und ihre Familien mobil und stationär in den Bereichen Erziehung, Beratung, Betreuung und Krisenintervention.

Die Fachhochschule bietet dazu eine profunde Leitausbildung in Form des Lehrgangs „Akademische*r Sozialpädagogische*r Fachbetreuer*n“ in Linz und Ried an. Voraussetzung für diesen §9 FHG-Lehrgang mit 165 ECTS ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Matura und vor allem die Freude am Dasein für Kinder, Jugendliche und ihre Familien.

Ab März 2024 gibt es für diese Ausbildung auch ein Stipendium. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium unterstützt Personen, die sich für die Ausbildung „Akademische*r Sozialpädagogische*r Fachbetreuer*in in der Kinder- und Jugendhilfe“ (Hochschullehrgang an der FH ) entscheiden. Vor allem für junge Menschen soll es ein Anreiz sein, diese Ausbildung zu beginnen. Aber auch Berufsumsteigerinnen und Berufsumsteiger, die im zweiten Berufsweg in diese Ausbildung wechseln und bereits finanzielle Verpflichtungen (aber keine existenzsichernden Maßnahmen vom AMS erhalten) haben, stehen vor der Frage, ob sie sich diese Ausbildung leisten können. Mit dem Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium wird genau hier angesetzt. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem neuen Stipendium: 

Wie hoch ist das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Die TeilnehmerInnen des Hochschullehrganges „Akademische*r Sozialpädagogische/r Fachbetreuer*in in der Kinder- und Jugendhilfe“ an der FH erhalten 600 Euro pro Monat (12 Mal pro Jahr) für die Mindestausbildungsdauer von 2,5 Jahren (30 Monate).

Für die Ausbildung welcher Berufsbilder gilt das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium erhalten nur TeilnehmerInnen des Hochschullehrganges „Akademische*r Sozialpädagogische*r Fachbetreuer*in in der Kinder- und Jugendhilfe“ an der FH OÖ.

Wer kann das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium in Oberösterreich beantragen?

Jede Person, die die Ausbildung „Akademische*r Sozialpädagogische*r Fachbetreuer*in in der Kinder- und Jugendhilfe“ an der FH Oberösterreich absolviert und keine Leistung der materiellen Existenzsicherung vom AMS erhält.

Ich beziehe eine Leistung vom AMS bzw. aus der Arbeitslosenversicherung. Kann ich das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium auch beantragen?

Nein. Es ist nicht möglich, gleichzeitig das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium und eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) zu beziehen. Dazu gehört konkret der Bezug:

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gem. § 12 Abs 5 AlVG,
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG,
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes gem. § 18 Abs.2 lit.5,
  • des Fachkräftestipendiums gem. § 34b AMSG,
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes gem. § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes gem. § 39b AlVG

Das betrifft somit Teilnehmende

  • an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU),
  • an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA),
  • an Maßnahmen zur beruflichen Rehabiliation.

 

Ich zahle Lehrgangsgebühren. Werden die zurückerstattet?

Nein, die Lehrgangsgebühren in Höhe von 363,36 Euro pro Semester werden nicht zurückerstattet.

Ich bekomme während des Berufspraktikums im 5. Semester eine monatliche Praktikumsentschädigung in Höhe von 600 Euro brutto. Bekomme ich diese zusätzlich zum Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Ja. Ausgeschlossen vom Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium sind nur Personen, dieLeistungen der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) beziehen.

Ich bin berufstätig und absolviere die Ausbildung berufsbegleitend. Ist das mit dem Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium vereinbar?

Ja. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium ist ein Ausbildungsbeitrag des Landes OÖ. Es handelt sich dabei nicht um steuerbare Einkünfte. Mangels steuerbarer Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit besteht auch keine Sozialversicherungspflicht nach ASVG oder GSVG.

Allenfalls sonstige bestehende steuerrechtliche Verpflichtungen müssen die Bezieherinnen und Bezieher des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendiums selbst berücksichtigen.

Ich habe bereits die Ausbildung „Sozialpädagogische*r Fachbetreuer*in in der Kinder- und Jugendhilfe“, FH , begonnen. Bekomme ich das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Ja. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium gilt auch für laufende Ausbildungen, aber frühestens ab März 2024. Alle Ausbildungsmonate vor März 2024 werden nicht berücksichtigt.

Ab wann kann das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium beantragt werden? 

Die Beantragung ist ab März 2024 möglich.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Das Ansuchen ist schriftlich beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales, einzubringen. Das von dieser Stelle zur Verfügung gestellte Antragsformular ist verpflichtend zu verwenden und vollständig auszufüllen. Das Antragsformular wird zeitgerecht online zur Verfügung stehen.

Was muss der Antrag enthalten?

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und mit dem aktuellen Studienbuchblatt der FH übermittelt werden.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium kann ab März 2024 bzw. ab Beginn der Ausbildung laufend beantragt werden, sofern die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium kann höchstens für 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Ausbildungsmonate vor März 2024 können nicht berücksichtigt werden.

Es kann also auch im September 2024 der Antrag eingereicht werden. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium wird dann rückwirkend (für 6 Monate) bis März 2024 ausbezahlt.

Wird das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium allerdings nach Abschluss der Ausbildung beantragt, ist keine Auszahlung mehr möglich.

Wie oft wird das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium ausbezahlt?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium von 600 Euro wird monatlich auf das bekannt gegebene inländische Bankkonto ausbezahlt.

Wie lange wird das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium ausbezahlt?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium wird für die Mindestausbildungsdauer (maximal 30 Monate) ausbezahlt. Wird die Ausbildung nicht in der Mindestausbildungsdauer absolviert, ist darüber hinaus kein Bezug des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendiums mehr möglich.

Wird das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium bei Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung zurückgefordert?

Wird eine Ausbildung unterbrochen (z.B. bei Schwangerschaft oder Karenz) oder abgebrochen, sind Rückzahlungen grundsätzlich nicht vorgesehen, vorausgesetzt es erfolgt die unmittelbare Meldung der Unterbrechung oder des Abbruchs an die Auszahlungsstelle. Die Meldungen haben ehest möglich, d.h. „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen.

Unterbrechungen und bereits ausbezahlte Anteile des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium werden bei einer Wiederaufnahme berücksichtigt und nicht mehrfach ausbezahlt.

Welche Meldepflichten gibt es?

Die Bezieherinnen und Bezieher des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendiums müssen unter anderem wesentliche Änderungen wie z.B. Änderungen des Status der Ausbildung (Abbruch, Unterbrechung, Wechsel zu einer anderen Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich), Änderungen der Voraussetzungen (Leistungen AMS), Änderung des Wohnsitzes, Namensänderung, o.ä. unverzüglich der förderabwickelnden Stelle bekanntgeben.

Förderungen, die auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurden, sind unverzüglich an das Land Oberösterreich zurückzuzahlen.

Hat das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium Auswirkungen auf andere Fördermodelle?

Der Bezug von Familienbeihilfe oder sonstiger öffentlicher Förderungen und Beihilfen neben dem Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium ist möglich.

Es ist nicht möglich, gleichzeitig das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium und Leistungen vom AMS zu beziehen.

Ich arbeite bereits Teilzeit/Vollzeit in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Erhalte ich auch das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Ja, jede/r, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, erhält das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium, egal ob diese/r neben dem Studium in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

Wo bekomme ich noch genauere Informationen?

Die entsprechende Richtlinie sowie ab 1.3.24 den Onlineantrag finden Sie unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/526316.htm.

Bei Fragen zum Stipendium wenden Sie sich bitte schriftlich an: so.post@ooe.gv.at

Weitere Infos zur Ausbildung finden Sie unter: http://www.fh-ooe.at/sf